15.03.2018 Eigentumsübergang: Sofort dem Bezirksschornsteinfeger melden
Wer ein Haus kauft, hat in der Regel auch eine Menge Papierkram zu erledigen – da kann man schnell mal den Kopf verlieren. Bereits Mitte des Jahres 2017 führte der Gesetzgeber jedoch eine Regelung ein, die bisher wenig bekannt ist: Der neue Eigentümer eines Gebäudes oder Raumes unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht beim Bezirksschornsteinfeger.
Verstoß gegen Mitteilungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar
Wer Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes ist, hat nach § 1, Abs. 2, S. 2 des SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerk) die Verpflichtung, seinen Namen sowie seine Anschrift unverzüglich nach Eigentumsübergang dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Das Versäumen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Notar hat keine Informationspflicht
Der Notar hat weder die Verpflichtung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, noch muss er auf diese hinweisen. Er kann demnach im Fall des eigenen Versäumnisses nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(RP) In den kommenden sechs Monaten sind zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratinger Beratungsunternehmens mit der Analyse von insgesamt 26 Rehakliniken an 21 deutschlandweiten Standorten beschäftigt.
Für die Idee gibt es bereits Vorbilder. Aber in der Region sollen eigene Akzente gesetzt werden.
Der Abschied von Christel Donalies aus dem besonderen Amt hinterlässt eine Lücke, die bisher nicht geschlossen ist.
Die Zinsen für Baukredite sind seit Jahren auf einem Tiefstand – trotzdem sinkt die Zahl der Eigenheim-Erwerber. Große Unterschiede zwischen Stadt und ländlichen Gegenden.
Die Vermieterin einer Wohnanlage verlegte den Stellplatz der Gemeinschaftsmülltonnen. Ein Mieter im Erdgeschoss fühlte sich dadurch beeinträchtigt und minderte seine Miete – zu Unrecht, wie das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied.
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Auch die Angaben im Exposé gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Immobilienverkäufers und sind somit rechtlich bindend. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.